MOON CAMPER AGBs

Unsere AGBs

Stand: 15.09.2025

Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und der Brembach & Brembach GbR (in der Folge „Vermieter“ genannt), zustande.

Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Reisemobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

AGB:
 §1 Geltungsbereich, Definitionen
1.    Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter.

Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertrags- bestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2.    Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind:

Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei den Vermietern Reisemobile anmieten.

Vermieter: Firmierung Brembach & Brembach GbR, bei  der der Mieter ein Reisemobil anmietet.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobiles durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten.

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur

nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§

545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.

Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters.

Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reise- leistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

§3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete
1.    Berechtigte Fahrer

Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):

  • Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen:

Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).

  • Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen:

Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).

Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website www.rentandtravel.de eingesehen werden.

Sofern ein Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Ein zweiter Fahrer kann kostenlos angegeben werden. Für jeden weiteren Fahrer entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 39 €.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben. Der Mieter hat Handeln des/der Fahrer wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz – lediglich Deckungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Reisemobil nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

2.    Vorlage von Dokumenten, Adressänderung

Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobiles erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter.

Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt.

Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung.

Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen.

Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

3.    Nutzung des Reisemobiles

Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen.

Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungs- bestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten.

Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren.

Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihr beladenes Fahrzeug vor jedem Reiseantritt beladen zu wiegen und zu kontrollieren, dass Ihr Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse einhält. Es liegt in Ihrer Verantwortung als Fahrzeugführer, dass Ihr Fahrzeug während der Fahrt nicht überladen ist.

Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren.

Das Reisemobil darf insbesondere nicht benutzt werden:

– zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrver- anstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Bean- spruchung des Reisemobiles führen,
  • zu Fahrschulübungen
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zum Verleih,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach

dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen

Das Rauchen in den Reisemobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, so ist der Vermieter berechtigt

vom Mieter einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1.500 € zu verlangen. Macht  der  Vermieter  gegenüber  dem Mieter wegen des Verstoßes  gegen  das  Rauchverbot einen höheren Schadenersatz geltend, so wir die Schadenpauschale auf diesen Anspruch angerechnet. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, d ass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

4.    Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete

Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt.

In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.

§4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
1.    Mietpreis

Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag   geregelt   und   richtet   sich   grundsätzlich   nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisen.

Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.

In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.

Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoff- und AdBlue-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Für die Bearbeitung von Strafmandaten, Blitzer, Parktickets, Mautzahlungen und vergleichbares erhebt der Vermieter eine Gebühr in Höhe von 49 € je Schreiben.

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epass24.com zu registrieren.

Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.

Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug, das an einem Standort außerhalb Frankreichs angemietet wurde, nach Frankreich, ist er verpflichtet sich bis spätestens eine Woche vor Mietbeginn bei der Vermieterin zur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten.

Bei Nichteinhaltung hat der Mieter die entsprechende Zahlungsaufforderung zu begleichen. Die Vermieterin erhebt für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49 € zusätzlich zu den von den Mietern zu zahlenden Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Verspätet sich der Mieter zur festgelegten Rückgabe, werden je angefangener Stunde 50 € berechnet. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand, etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

2.    Service-Pauschale

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Ein- weisung in die Funktionsweise des Reisemobiles, die Übergabe des Reisemobiles im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Reisemobiles enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.

3.    Kaution

Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen,  so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten.

Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.

4.    Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an:

Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 39 ct. berechnet.

Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale in Höhe von 150 € – bei starker Verschmutzung in Höhe von 300 €. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die Toiletten-/Fäkaltankreinigung ist vom Mieter in Höhe von 290 € zu leisten. Bei nicht geleertem Abwasser- oder Frischwassertank berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von 79 €. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil mit einem Kraftstoffstand oberhalb der Reserve. Der genaue Kraftstoffstand wird im Übergabeprotokoll festgehalten und vom Vermieter mit seiner Unterschrift bestätigt. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Kraftstoffstand wie bei der Übergabe zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter den hierfür entstehenden Aufwand sowie die Treibstoffkosten jeweils pauschaliert zu ersetzen, s.u. § 10. Sollte das Fahrzeug über einen höheren Kraftstoffstand bei der Rückgabe verfügen, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Erstattung, Entschädigung oder Gutschrift für den überschüssigen Kraftstoff zu gewähren.

Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

 

§5 Buchung und Buchungsänderungen
1.    Buchung

Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt ausschließlich auf eine der drei folgenden Arten zustande:

  • Vermieter und Mieter schließen einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag in Papierform (VAR A),
  • Vermieter und Mieter schließen einen von beiden digital unterzeichneten Mietvertrag (VAR B) oder
  • der Mieter klickt am Ende der Online-Buchungsstrecke den Button „kostenpflichtig buchen“ und der Vermieter übersendet ihm eine Buchungsbestätigung (VAR C).

Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreis- differenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.

2.    Buchungsänderungen

Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich.

Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
  • der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt,
  • beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
  • der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
  • der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten.

Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht.

Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2.

§6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1.    Anzahlung

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises. Die Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Die Anzahlung erfolgt, je nach Vereinbarung, durch Überweisung des Mieters oder im Wege des Online Payments. Online Payment bedeutet, dass die Bezahlung des Mietpreises, der Service Pauschale sowie weiterer nach dem Mietvertrag geschuldeter Zahlungen durch den Mieter über die von ihm zu hinterlegenden Kreditkartendaten, per Sofortüberweisung, Giropay, Apple Pay oder Google Pay erfolgt („Online Payment“). Die Kaution (vgl. §§ 4 Ziffer 3 und 6 Ziff. 3) wird im Rahmen des Online Payments zunächst nur geblockt. Bei der Auswahl der Online Payment Option kann der Mieter entscheiden, ob er bei Vertragsschluss lediglich die Anzahlung bezahlen möchte und die weiteren Zahlungen entsprechend § 6 Ziff. 2 erfolgen oder, ob bereits bei Vertragsschluss der gesamte vereinbarte Mietpreis, die Servicepauschale und weitere vom Mieter nach dem Mietvertrag geschuldete Beträge, mit Ausnahme der Kaution (hierzu s.u. § 6 Ziff. 3), bezahlt werden sollen.

Bezahlt der Mieter die Anzahlung nicht rechtzeitig, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.

2.    Mietpreis

Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage  vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.

3.    Kaution

Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter vor der Reisemobilübernahme beim Vermieter zu hinterlegen. Die Hinterlegung kann bar oder per Überweisung im Vorfeld erfolgen.

4.    Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

§7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung
1.    Widerruf und Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

2.     Kündigung des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen.

Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
  • der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
  • Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
  • ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf

Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:

Der Mieter hat bei einer Kündigung

  • bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises an den Vermieter zu
  • 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu
  • 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu
  • weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 100% des Mietpreises an den Vermieter

zu bezahlen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.

Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

3.    Stornierungsbedingungen

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

  • Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr), mindestens jedoch 200,- Euro an den
  • Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
  • Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den
  • weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von

100% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt.

Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnupper- touren, gebucht hat.

4.  Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles

Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungs- recht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei,  dass  der  vorgenannte  Anspruch  nicht  oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§8 Ersatz-Reisemobil

Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz- Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht

insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen.

Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reise- mobilen vom Vermieter erstattet.

§9 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfalle
1.    Obliegenheiten des Mieters

Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren.

Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt.

Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen.

Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter gesonderte Reinigungskosten in Höhe von 200 € übernehmen sowie einen Betrag in Höhe von 500 € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte das Fahrzeug durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich der Vermieter ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger entstanden ist.

Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.

2.    Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle

Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt- Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles mitzuteilen.

Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € vor.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per Mail oder Whatsapp unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch den Vermieter genehmigt wurde.

§ 10 Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles

Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebs- bereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten.

Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

Sofern das Fahrzeug mit einem AdBlue-Tank ausgestattet ist, übernimmt der Mieter das Fahrzeug mit einem vollen AdBlue-Tank bei Reiseantritt und ist verpflichtet, das Fahrzeug mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückgegeben, wird dem Mieter für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch den Vermieter eine Kostenpauschale in Höhe von 59 € in Rechnung gestellt.

Der Mieter ist verpflichtet, bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.

Bei Berechnung der Kostenpauschale für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch den Vermieter bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil mit einem Kraftstoffstand oberhalb der Reserve. Der genaue Kraftstoffstand wird im Übergabeprotokoll festgehalten und vom Vermieter mit seiner Unterschrift bestätigt. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Kraftstoffstand wie bei der Übergabe zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter den hierfür entstehenden Aufwand sowie die Treibstoffkosten zu ersetzen. In diesem Fall werden dem Mieter für den Kraftstoff 2,50 € pro fehlendem Liter Kraftstoff sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 59,- Euro in Rechnung gestellt.

Sollte das Fahrzeug über einen höheren Kraftstoffstand bei der Rückgabe verfügen, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Erstattung, Entschädigung oder Gutschrift für den überschüssigen Kraftstoff zu gewähren.

Eine Einwegmiete ist nicht möglich.

Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

§ 11 Versicherung des Reisemobiles

Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).

Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 2.500 € pro Schadenfall.

§ 12 Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden.

Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

§ 13 Haftung
1.    Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

Der Vermieter stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet.

Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt. Eine Aufbewahrungspflicht für den Vermieter besteht nicht.

2.    Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung in Höhe von 2.500 €. Der Mieter hat die Möglichkeit, eigenständig über Zusatzversicherungs-Optionen zu reduzieren.

Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.

Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

  • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;
  • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt,

es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

Für durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges, am Aufstelldach (falls vorhanden), sowie Falschbetankung (Wassertank, Dieselkraftstofftank, AdBlue-Tank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut haftet der Mieter voll. Hierzu noch folgende Hinweise:

  • Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter vollständig tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.
  • Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff oder vergleichbares in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter vollständig zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankungen des Dieselkraftstofftanks bzw. AdBlue-Tanks

Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag in Scheiben und Hagelschäden, haftet der Mieter voll – und unabhängig von seinem Verschulden.

Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Bei   allen   nicht    von    der    Versicherung    gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Entstehende Kosten für Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht eigenständig, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden beim Vermieter anzuzeigen.

Für   Schäden   am   Reisemobil    oder    an    Dritten    durch    die  mitgeführten  Tiere  haftet  der  Mieter  nach  den gesetzlichen Vorgaben.

Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen durch geprüfte Sachverständige oder durch eigenes Fachpersonal. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49 € durch den Vermieter erhoben. Bei Erstellung eines Kostenvoranschlags durch einen geprüften Sachverständigen entstehen weitere Gebühren in Höhe von 179 €. Reparaturen in Eigenleistung werden für Instandsetzungen mit 13,90 € je AW1, Polier- und Lackarbeiten mit 19,90 € je AW1 berechnet. Für Werkstatt-Fahrten berechnet der Vermieter je angefangene Stunde je Fahrer eine Aufwandsgebühr in Höhe von 39 €. Sollte eine Reparatur länger als 1 Stunde andauern, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug mit zwei Fahrern zur Werkstatt zu bringen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, Aufwandsentschädigungen für 2 Fahrer zu leisten. Bis zur Klärung der Schadenshöhe ist der Vermieter berechtigt, die Kaution vollständig einzubehalten. Der Vermieter ist bestrebt die Schadensregulierung nach der Rückgabe des Fahrzeuges zu klären. Dabei ist ein Zeitraum von bis zu 8 Wochen nach Rückgabe üblich – bei Ausnahmen auch länger.

1 1 AW = 6 Minuten

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49 € lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet.

Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 49 €. Dem Vermieter ist es unbenommen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution vollständig zurückzubehalten.

Das vorzeitige Abstellen des Fahrzeuges am Standort oder in der Nähe des Standortes des Vermieters erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende bzw. nach erfolgter Rückgabe durch den Vermieter entstehen.

Bei Verlust des KFZ-Scheins, Gasprüfungsunterlagen, Versicherungsunterlagen bzw. Gebrauchsanleitungen stellt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000 € in Rechnung.

§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im  Alarmfall.

§ 15 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

Änderungen    der     allgemeinen     Vermietungsbedingungen und  zusätzliche  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern  sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Für  den  zwischen  dem  Vermieter  und   dem   Mieter   zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Brembach & Brembach GbR